Meine Rechtstipps
Hier geht es um Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Testamente und Vermögensübertragungen. Und auch um Gestaltungen, mit denen das optimiert werden kann.
Die Rechtstipps sollen Leserinnen und Lesern erste Hilfe bei Themen leisten, die ihnen auf den Nägeln brennen. Außerdem sollen sie Kolleginnen und Kollegen Anregungen für ihre Arbeit geben.
Steuerfreie Schenkung nicht begünstigten Privatvermögens
Die Freude am Schenken wird vielfach durch die Schenkungsteuer geschmälert. Ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab, in die die Schenkung eingeordnet wird.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer
Es gibt zweierlei Freibeträge: persönliche Freibeträge und sachliche Freibeträge. Die persönlichen Freibeträge beruhen auf Schwägerschaft oder Verwandtschaft. Sie sind unabhängig davon, worin der Erwerb besteht. Bei den sachlichen Freibeträgen ist es genau umgekehrt. Sie beruhen auf dem Erwerb und stehen jedem Erwerber zu.
Steuern sparen mit einem eingetragenen Familienverein ohne Vermögensbindung
Traditionelle Familienvereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, verwalten wertvolles Familienvermögen. Da der Verein rechtsfähig ist, gehört ihm das Vereinsvermögen.
Schenkung- und Erbschaftsteuer sparen mit dem Nießbrauch
Ein vorbehaltener Nießbrauch kann nicht verschenkt oder vererbt werden. Deshalb wird er von einem verheirateten Schenker oft um einen Nießbrauch für den Ehegatten ergänzt. Dessen Folgenießbrauch tritt in Kraft, wenn er beim Tod des Schenkers noch lebt. Erst dann muss er den Wert des Nießbrauchs versteuern.
Die neue Familiengesellschaft
Vielfach wollen Familien ihr Vermögen in einer Gesellschaft halten und verwalten. Der Übergang des Vermögens aus der privaten Hand kann jedoch hohe Steuern auslösen. Sie lassen sich vermeiden, wenn das Familienvermögen auf eine in besonderer Weise gestaltete Gesellschaft des europäischen Rechtsraums übertragen wird, an der die Kinder beteiligt sind.
Schenkung eines vermieteten Mehrfamilienhauses unter Nießbrauchsvorbehalt
Die Schenkung eines vermieteten Mehrfamilienhauses - oder auch eines Geschäftsgrundstücks - kann steuerlich optimiert werden, indem sich der Schenker den lebenslangen Nießbrauch an dem Grundstück vorbehält.
Erbschaftsteuer sparen mit der erbrechtlichen Auflage
Die erbrechtliche Auflage ist ein zu Unrecht weitgehend unbekanntes Wesen. Denn sie ermöglicht lukrative Erbschaftsteuergestaltungen. Küssen wir also Dornröschen wach.
Verfassungskonforme Ertragsbewertung von Grundstücken
Im Ertragswertverfahren der §§ 184 ff BewG wird die Einkommensteuer auf die Vermietungseinkünfte nicht berücksichtigt. Das führt zu überhöhten Werten und zur Erhebung von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf den Barwert der Einkommensteuer, der im Ertragswert enthalten ist. Der Fehler muss korrigiert werden, indem die Einkommensteuer typisierend mit 30 % vom Reinertrag abgezogen wird.