Meine Rechtstipps
Hier geht es um Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer, Testamente und Vermögensübertragungen. Und auch um Gestaltungen, mit denen das optimiert werden kann.
Die Rechtstipps sollen Leserinnen und Lesern erste Hilfe bei Themen leisten, die ihnen auf den Nägeln brennen. Außerdem sollen sie Kolleginnen und Kollegen Anregungen für ihre Arbeit geben.
Der Familienverein
Mit einem Familienverein verfolgt eine Familie familiäre Anliegen dauerhaft. Es geht um Bewahrung der Familientradition, Zusammenhalt, gemeinsame Freizeit und vielseitige Unterstützung. Im Familienverein wird Familienvermögen aufgebaut, zusammengehalten und gemehrt.
Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer
Es gibt zweierlei Freibeträge: persönliche Freibeträge und sachliche Freibeträge. Die persönlichen Freibeträge beruhen auf Schwägerschaft oder Verwandtschaft. Sie sind unabhängig davon, worin der Erwerb besteht. Bei den sachlichen Freibeträgen ist es genau umgekehrt. Sie beruhen auf dem Erwerb und stehen jedem Erwerber zu.
Schenkung- und Erbschaftsteuer sparen mit dem Nießbrauch
Ein vorbehaltener Nießbrauch kann nicht verschenkt oder vererbt werden. Deshalb wird er von einem verheirateten Schenker oft um einen Nießbrauch für den Ehegatten ergänzt. Dessen Folgenießbrauch tritt in Kraft, wenn er beim Tod des Schenkers noch lebt. Erst dann muss er den Wert des Nießbrauchs versteuern.
Schenkung eines vermieteten Mehrfamilienhauses unter Nießbrauchsvorbehalt
Die Schenkung eines vermieteten Mehrfamilienhauses - oder auch eines Geschäftsgrundstücks - kann steuerlich optimiert werden, indem sich der Schenker den lebenslangen Nießbrauch an dem Grundstück vorbehält.
Erbschaftsteuer sparen mit der erbrechtlichen Auflage
Die erbrechtliche Auflage ist ein zu Unrecht weitgehend unbekanntes Wesen. Denn sie ermöglicht lukrative Erbschaftsteuergestaltungen. Küssen wir also Dornröschen wach.
Verfassungskonforme Ertragsbewertung von Grundstücken
Im Ertragswertverfahren der §§ 184 ff BewG wird die Einkommensteuer auf die Vermietungseinkünfte nicht berücksichtigt. Das führt zu überhöhten Werten und zur Erhebung von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer auf den Barwert der Einkommensteuer, der im Ertragswert enthalten ist. Der Fehler muss korrigiert werden, indem die Einkommensteuer typisierend mit 30 % vom Reinertrag abgezogen wird.