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Schenkung- und Erbschaftsteuer sparen mit dem Nießbrauch

1. Die Schenkung- und die Erbschaftsteuer können auf einen akzeptablen Betrag gesenkt werden, indem der Wert gemindert wird, von dem sie berechnet werden.

2. Dieser Steuerspareffekt wird genutzt, wenn ein vermietetes Haus geschenkt wird, das mit einem lebenslangen Nießbrauch für den Schenker belastet ist. Das hat folgende Vorteile:

    • Der Schenker bekommt weiter die Mieten, obwohl ihm das Haus nicht mehr gehört.
    • Der Nießbrauch mindert den Wert des Hauses und dadurch die Schenkungsteuer.
    • Beim Tod des Schenkers endet der Nießbrauch, ohne dass Erbschaftssteuer anfällt.

3. Ein vorbehaltener Nießbrauch kann nicht verschenkt oder vererbt werden. Deshalb wird er von einem verheirateten Schenker oft um einen Nießbrauch für den Ehegatten ergänzt. Dessen Folgenießbrauch tritt in Kraft, wenn er beim Tod des Schenkers noch lebt. Erst dann muss er den Wert des Nießbrauchs versteuern.

4. Die steuersenkende Wirkung eines lebenslangen Nießbrauchs hängt vom Alter des Schenkers ab. Je älter er ist, umso geringer fällt sie aus.

Ist der Schenker Anfang der Sechziger, mindert sein Nießbrauch den Wert eines vermieteten Hausgrundstücks in der Regel auf rund 10 % des unbelasteten Werts.

Zieht man von diesem Restwert den Freibetrag eines Kindes von 400.000 € ab, fällt bei der Schenkung eines Hauses mit einem unbelasteten Wert von 4.000.000 € keine Schenkungsteuer an.
Und gehört ein Haus den Eltern je zur Hälfte, kann es sogar einen unbelasteten Wert von 8.000.000 € haben.

5. Bei einem Immobilienvermögen im zwei- oder dreistelligen Millionenbereich, das in einer Hand liegt, bietet sich ein anderer Nießbrauch an, nämlich ein Nießbrauch auf lange Zeit.

Dieser Nießbrauch wird nicht zugunsten des Schenkers bestellt, sondern zugunsten einer Gesellschaft, die ihm gehört.

Damit lassen sich steuersparende Effekte erreichen:

  • Der Nießbrauch auf lange Zeit fällt beim Tod des Schenkers nicht weg. Er mindert also auch dann noch den Wert des Immobilienvermögens, das nicht durch Schenkung, sondern durch Erbfolge weitergegeben wird.
  • Der Nießbrauch auf lange Zeit kann unbesteuert weitergegeben werden, an die nächste und übernächste Generation. Oder einen Familienverein ohne Vermögensbindung; siehe dazu den Rechtstipp Steuern sparen mit einem eingetragenen Familienverein ohne Vermögensbindung.

6. Mit dem Nießbrauch auf lange Zeit können Sie nicht nur wertvolles Immobilienvermögen, sondern auch wertvolles Vermögen jeder Art an die nächste und übernächste Generation weitergeben, ohne dass Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer von Bedeutung gezahlt werden muss.

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