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Der Familienverein

Was ist ein Familienverein?
Mit einem Familienverein verfolgt eine Familie familiäre Anliegen dauerhaft. Es geht um Bewahrung der Familientradition, Zusammenhalt, gemeinsame Freizeit und vielseitige Unterstützung.

Im Familienverein wird Familienvermögen aufgebaut, zusammengehalten und gemehrt. Worin es besteht und wie es genutzt wird, darüber entscheiden die Familienmitglieder gemeinschaftlich: In der Satzung des Familienvereins, im Vorstand, der den Verein leitet und vertritt, und in den Mitgliederversammlungen, an denen sie teilhaben und mitbestimmen.

Üblicherweise ist der Familienverein ein Verein, der im Vereinsregister eingetragen ist. Er ist ein Rechtssubjekt, das von den Familienangehörigen rechtlich zu unterscheiden ist. Die Teilhabe der Familie am Vermögen des Familienvereins kann unterschiedlich gestaltet werden. Aus diesem Grunde gibt es den Familienverein zweimal, einmal mit Vermögensbindung und einmal ohne Vermögensbindung.

Der Familienverein mit Vermögensbindung
Bei dem Familienverein mit Vermögensbindung haben die Familienangehörigen keine Rechte am Vereinsvermögen und auch keine Rechte auf das Vereinsvermögen. Deshalb können ihre Gläubiger darauf auch nicht zugreifen, so dass das Vermögen vor Zugriffen Außenstehender geschützt ist. Dieser Familienverein schützt also das Familienvermögen und kann daher zur asset protection genutzt werden.

Erbstreitigkeiten gibt es bei ihm auch nicht. Denn er kann nicht sterben und beerbt werden. Auch die Familienangehörigen haben als Mitglieder nichts zu vererben. Wenn sie sterben, verlassen sie den Verein, ohne etwas mitzunehmen. Ihre Kinder müssen dann dem Familienverein beitreten, wenn sie ihm nicht schon angehören.

In alldem gleichen sich der Familienverein und die Familienstiftung, bei der es auch nichts zu erben gibt. Nur ist die Familienstiftung an den Willen des Stifters gebunden, der für die Familie nur begrenzt zur Disposition steht. Beim Familienverein ist das anders. Bei ihm hat die Familie das Geschehen in der Hand. Sie kann die Satzung ändern, um sie dem Gang der Dinge anzupassen. Und wenn die erforderliche Mehrheit den Familienverein nicht mehr haben will, kann sie ihn auflösen. Dann wird das Vermögen des Vereins unter den Mitgliedern verteilt. Bei einer Familienstiftung ist das alles nicht so einfach.

Der Familienverein ohne Vermögensbindung
Der Familienverein ohne Vermögensbindung dient nur eingeschränkt dem Vermögensschutz. Bei ihm geht es vor allem um die Weitergabe von Familienvermögen an die Kinder und manchmal auch noch an die Enkel. Es geht also um die indirekte Nachfolge in Immobilien, in Geld, in Wertpapierdepots, GmbH-Anteile oder Aktien. So kann eine ehemalige Holding weitergegeben werden, die ihre Töchter verkauft und nur noch Geld oder anderes Vermögen hat, das erbschaftsteuerlich nicht begünstigt ist. Oder es soll eine GmbH mit hohen stillen Reserven erst noch steueroptimal verkauft und zu Geld gemacht werden.

Vereinsrecht
Ein Familienverein wird im Vereinsregister eingetragen, damit er seine Rechtsfähigkeit erlangt, also zur juristischen Person wird. Das ist aber nur möglich, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn er am Markt wie ein Unternehmer auftritt, also Sachen und Dienstleistungen gegen Entgelt anbietet, wobei ein interner Markt mit seinen Mitgliedern genügt. Aber hier kann ihm das Nebenzweckprivileg helfen, wenn seine wirtschaftliche Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist und seinem ideellen Zweck dient. Weitergehende Aktivitäten sollten in eine GmbH oder in eine Personengesellschaft ausgelagert werden. Denn deren Tätigkeit wird dem Familienverein selbst dann nicht als eigene Tätigkeit zugerechnet, wenn er die Gesellschaft beherrscht.
Damit der Familienverein im Vereinsregister eingetragen wird, muss er von sieben Personen gegründet werden. Nach seiner Eintragung kann die Zahl der Mitglieder sinken, sogar bis auf eins. Sinkt sie unter drei, kann allerdings das Amtsgericht einschreiten und den Familienverein löschen. Aber das muss es erst einmal wissen, denn ein Mitgliederliste wird nicht geführt. Ohnehin kann in der Praxis ein Ein-Personen-Verein jedenfalls wirtschaftlich beibehalten werden, indem zwei Personen treuhänderisch aufgenommen werden, damit man zu dritt ist und wieder Skat spielen kann.

Steuerrecht
Der Familienverein mit Vermögensbindung und der Familienverein ohne Vermögensbindung werden steuerlich unterschiedlich behandelt, was die Übertragung von Vermögen und die Weitergabe des Vereinsvermögens an die Mitglieder anbelangt.

Beim Familienverein ohne Vermögensbindung kommt das Vermögen brutto gleich netto an. Denn es fällt weder Steuer bei dem Familienmitglied an, das Vermögen überträgt, noch beim Verein selbst oder seinen Mitgliedern. Bei der Übertragung von Immobilien muss allerdings die Grunderwerbsteuer beachtet werden. Aber sie lässt sich weitgehend vermeiden. Schlechter dran ist der Familienverein mit Vermögensbindung. Denn ihm droht die Schenkungsteuer. Wenn er kein Vermögen bekommt, das steuerbefreit ist, muss er sich mit einem bescheidenen Freibetrag von 20.000 € zufrieden geben, und danach geht es in der Steuerklasse III mit 30 % zur Sache. Deshalb sollte der Vermögenserwerb dieses Familienverein durch Darlehen finanziert werden, und wertvolles Vermögen sollte er über Zusatzgestaltungen bekommen.

Außerdem besteht ein Unterschied beim Abgang von Vermögen. Beim Familienverein ohne Vermögensbindung bleibt die Weitergabe des Vermögens an die Mitglieder bis zu dem Wert unbesteuert, mit dem es auf den Familienverein übertragen wurde. Nur für ein Mehr fällt Abgeltungssteuer von 25 % an. Beim Familienverein mit Vermögensbindung ergreift die Abgeltungssteuer hingegen alles.

Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer
Das Einkommen des Familienvereins unterliegt der Körperschaftsteuer zu 15 %, soweit keine Befreiungen greifen. Gewerbesteuer fällt grundsätzlich nicht an. Denn anders als bei einer GmbH gibt es bei einem Familienverein nicht nur gewerbliche Einkünfte, sondern auch Kapitaleinkünfte und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dividenden, die er bekommt, bleiben bei einer Beteiligung ab 10 % vollständig steuerfrei. Denn es wird kein fiktiver Gewinn von 5 % besteuert, da es hier keine Betriebsausgaben gibt, sondern nur Werbungskosten. Beteiligungen in jedweder Höhe kann der Familienverein praktisch unbesteuert mit Gewinn verkaufen, weil seine Steuer unter 1 % liegt.

Gewerbsteuer fällt bei dem Familienverein nicht an, wenn er nur Vermögen verwaltet. Sie käme zum Tragen, wenn er einen Gewerbebetrieb hätte, was er vereinsrechtlich ja nicht darf, oder wenn er an einem Gewerbetrieb als Mitunternehmer beteiligt wäre. Aber Gewerbesteuer gibt es bei ihm ausnahmsweise doch, nämlich insoweit als er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt. Bei der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden und nur gewerblich geprägten GmbH & Co KG ist das nicht der Fall. Anders kann das aber sein, wenn in ihm in der Art einer Holding mehrere GmbH-Beteiligungen zusammengefasst sind, oder wenn er in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung einer Tochter nimmt, was bei Personenidentität von Geschäftsführung und Vorstand des Familienvereins bejaht wird. Zu einer Infektion anderer Einkünfte kommt es dadurch glücklicherweise nicht.

Erbersatzsteuer
Die Erbersatzsteuer gibt es nicht bei einem Familienverein ohne Vermögensbindung, sondern nur bei einem Verein mit Vermögensbindung. Bei ihm wird alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert, bei dem das Vereinsvermögen an zwei Kinder vererbt wird. Es gibt also zwei Freibeträge von 400.000 €, und dann wird die Steuer nach dem halben Wert des verbleibenden Vereinsvermögens berechnet und dann verdoppelt

Nach geltendem Recht lässt sich die Erbersatzsteuer weitgehend vermeiden. Aber unabhängig davon schreckt sie eigentlich nicht immer mit Grund. Denn der Familienverein mit Vermögensbindung bietet wesentliche wirtschaftliche Vorteile im Vergleich zu einer privaten Vermögensverwaltung. Dividenden, die er bekommt, bleiben ab einer Beteiligung von 10 % steuerfrei. Streubesitz wird mit 15 % besteuert. In einer privaten Vermögensverwaltung muss hingegen Kapitalertragsteuer zu 25 % gezahlt werden. Beteiligungen in jeder Höhe kann der Familienverein nahezu steuerfrei mit Gewinn verkaufen. Demgegenüber kostet der gewinnbringende Verkauf von Streubesitz bei einer privaten Vermögensverwaltung 25 % Abgeltungssteuer, und bei einer Beteiligung von mindestens 1 % beträgt die Einkommensteuer im Teileinkünfteverfahren rund 28 %. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden im Familienverein nur mit 15 % besteuert, also nicht progressiv mit bis zu 45 %.

Die Steuerersparnis, die der Familienverein bietet, kann also mit Zinseszinsen zum Vermögensaufbau genutzt werden. Deswegen ist zu erwarten, dass bei guter und erfolgreicher Vermögensverwaltung auch nach dem Zugriff der Erbersatzsteuer im Familienverein immer noch mehr an Familienvermögen vorhanden ist, als bei einem privaten Vermögensaufbau vorhanden wäre.

Vor allem aber ist zu bedenken, dass das Vermögen, das bei einer privaten Vermögensverwaltung nach Einkommensteuer noch übrig bleibt, nicht zum Nulltarif in der Familie verteilt werden kann. Denn je nachdem, ob es mit warmer oder kalter Hand gegeben wird, fällt Schenkungssteuer oder Erbschaftsteuer an. Beide beginnen in der günstigsten Steuerklasse I mit 7 % und steigen bei einem Wert von über 26.000.000 € auch auf 30 %.

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