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Freibeträge bei der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer

Es gibt zweierlei Freibeträge: persönliche Freibeträge und sachliche Freibeträge.

Die persönlichen Freibeträge beruhen auf Schwägerschaft oder Verwandtschaft. Sie sind unabhängig davon, worin der Erwerb besteht.

Bei den sachlichen Freibeträgen ist es genau umgekehrt. Sie beruhen auf dem Erwerb und stehen jedem Erwerber zu.

1. Persönliche Freibeträge


Ehegatten und Lebenspartner
Sie haben untereinander einen Freibetrag von 500.000 €.

Zusätzlich bekommen sie als Erbe einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, der um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt wird.

Eltern und Kinder
Jedes Kind hat im Verhältnis zu seinem Vater und zu seiner Mutter einen Freibetrag von 400.000 €. Auch Stiefkindern steht dieser Freibetrag zu.
In die umgekehrte Richtung, also von Kind zu Elternteil, beträgt der Freibetrag bei Schenkungen 20.000 €. Erbt der Elternteil, hat er einen Freibetrag von 100.000 €, soweit kein steuerfreier Rückerwerb vorliegt.

Großeltern und Enkel
Jeder Enkel hat im Verhältnis zu seinem Großvater und zu seiner Großmutter einen Freibetrag von 200.000 €. Ist der Elternteil, also sein Vater oder seine Mutter, der mit dem Großelternteil verwandt ist, vorverstorben, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 €.

Zehn-Jahres-Frist
Die persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre in Anspruch genommen werden. Innerhalb der Frist werden der Ersterwerb und jeder Folgeerwerb zusammengerechnet. Von der Summe wird ein Freibetrag abgezogen. Der Freibetrag für einen Folgeerwerb geht also verloren.

2. Sachliche Freibeträge


Hausrat und bewegliche Gegenstände
Kinder und Enkel haben für den Erwerb von Hausrat einen Freibetrag von 41.000 € und für den Erwerb beweglicher Gegenstände einen Freibetrag von 12.000 €.
Andere Erwerber haben für den Erwerb von Hausrat und beweglichen Gegenständen einen Freibetrag von insgesamt 12.000 €.

Familienheim
Ehegatten können sich Eigentum oder Miteigentum an einem Familienheim steuerfrei schenken.
Ehegatten und Kinder können ein Familienheim unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei erben.

Rückerwerb
Haben Eltern ein Kind beschenkt, das sie beerben, ist der Rückerwerb des Geschenks durch Erbschaft oder Vermächtnis steuerfrei. Schenkung und Rückerwerb zwischen Großeltern und Enkeln sind ebenso befreit.

Unterhalt oder Ausbildung
Zuwendungen zum Zwecke angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung sind steuerfrei.

Übliche Gelegenheitsgeschenke
Übliche Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei.

Hinweis:
Praktisch wichtige sachliche Freibeträge sind Gegenstand eigener Rechtstipps.

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