Steuern sparen mit einem eingetragenen Familienverein ohne Vermögensbindung
1. Traditionelle Familienvereine, die im Vereinsregister eingetragen sind, verwalten wertvolles Familienvermögen. Da der Verein rechtsfähig ist, gehört ihm das Vereinsvermögen. Die Familienmitglieder sind daran nicht beteiligt, und sie haben darauf auch keinen Zugriff. Bei diesen Familienvereinen besteht also eine Vermögensbindung.
Überträgt ein Mitglied als freiwilligen Mitgliedsbeitrag Vermögen auf den Familienverein, fällt Schenkungssteuer an, wenn der Wert des Beitrags den Freibetrag von 20.000 € überschreitet. Der Steuersatz auf den Mehrbetrag beträgt 30 %, bei einem Wert von mehr als 13.000.000 € beträgt er 50 %. Und da die Familienmitglieder keine Anteile an dem Verein oder an dem Vereinsvermögen haben, die sie steuerpflichtig vererben könnten, zahlt der Familienverein selbst alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer auf das Vereinsvermögen.
2. Wenig bekannt ist, dass sich ein eingetragener Verein auch so gestalten lässt, dass er ein Familienverein ohne Vermögensbindung ist.
Das hat den Vorteil, dass dieser Familienverein nicht der Erbersatzsteuer unterliegt.
Noch viel wichtiger ist: Vermögen, das ein Mitglied als freiwilligen Mitgliedsbeitrag auf den Verein überträgt, unterliegt nicht der Schenkungssteuer, weder bei dem Verein noch bei den anderen Mitgliedern. Und auch das Mitglied, das Vermögen überträgt, hat keine Steuern zu befürchten. Denn fiktive Veräußerungsgewinne, wie sie z.B. bei der verdeckten Einlage von GmbH-Anteilen in eine andere GmbH eintreten, gibt es bei diesem Familienverein nicht.
Auf einen Familienverein ohne Vermögensbindung können also Geld, Wertpapierdepots und GmbH-Anteile in beliebiger Höhe unbesteuert übertragen werden. Bei Grundstücken fällt allerdings Grunderwerbsteuer an. Aber sie lässt sich mit Hilfe eines Nießbrauchs vermeiden, siehe dazu den Rechtstipp Schenkung- und Erbschaftsteuer sparen mit dem Nießbrauch.
3. Zwar darf der Familienverein ohne Vermögensbindung Gewinne, die er mit seinem Vermögen erwirtschaftet, nicht an seine Mitglieder ausschütten. Aber das Vermögen, das er nicht mehr benötigt, kann er an die Mitglieder auskehren, da die Satzung das erlaubt. Und wird der Verein ohne Vermögensbindung aufgelöst, fällt sein Vermögen nach seiner Satzung an die Mitglieder.
4. Zuwendungen des Vereins an seine Mitglieder, die Vermögensauskehrungen oder Vermögensanfälle sind, unterliegen nicht der Schenkungsteuer. Auch einkommensteuerpflichtig sind sie nicht. Sie sind zwar Bezüge, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen können. Aber davon gibt es eine Ausnahme: Der Verein muss freiwillige Mitgliedsbeiträge auf einem steuerlichen Einlagekonto erfassen. Zuwendungen an die Mitglieder, die aus diesem Konto gespeist sind, führen bei allen Mitgliedern zur Steuerfreiheit, also auch bei denen, die einen Mitgliedsbeitrag nicht geleistet haben. Auf diese Weise kann daher Familienvermögen unbesteuert an die nächste und übernächste Generation weitergegeben werden.
4. Gleich einer GmbH kann auch ein Familienverein ohne Vermögensbindung als Holding fungieren und Beteiligungen halten. Seine Besteuerung sieht dann so aus:
- Gewinnausschüttungen an den Holdingverein sind steuerfrei, während eine Holding-GmbH darauf 1,5 % Steuer zahlen muss.
- Veräußerungsgewinne, die der Holdingverein beim Verkauf einer Beteiligung macht, sind steuerpflichtig. Aber er zahlt 0,8 % Steuern auf den Gewinn, während eine Holding-GmbH darauf 1,5 % Steuer zahlen muss.
Hinweis:
Entscheiden Sie sich für einen Familienverein ohne Vermögensbindung, haben Sie die Wahl:
- Sie können einen gebrauchsfertigen Verein kaufen - nicht von mir, aber über mich.
- Sie können den Verein selbst gründen, gerne mit meiner Hilfe.