Steuerfreie Schenkung nicht begünstigten Privatvermögens
Die Freude am Schenken wird vielfach durch die Schenkungsteuer geschmälert. Ihre Höhe hängt von der Steuerklasse ab, in die die Schenkung eingeordnet wird. Am günstigsten ist die Steuerklasse I. Sie gilt unter anderem für Schenkungen von Eltern an Kinder. Aber auch in ihr wird es teuer, wenn es um größere Summen geht. Bei einer Schenkung von mehr als 6.000.000 € beträgt der Steuersatz bereits 23 %. Er steigt dann bis auf 30 %, wenn mehr als 26.000.000 € geschenkt werden.
Darum ging es bei einem Mandanten, der vor drei Jahren zu mir kam. Er war verwitwet und hatte eine Tochter. Ihr wollte er drei Viertel seiner Anteile an einer GmbH schenken, die ihm allein gehörte. Die GmbH war eine Holding gewesen. Sie hatte vor Jahren ihre Beteiligungen verkauft und dabei einen hohen Gewinn gemacht. Seitdem hatte sie nur noch ihr Vermögen verwaltet. Ihr aktuelles Vermögen lag bei rd. 66.000.000 €.
Wir waren uns schnell einig, dass eine Schenkung der Anteile an die Tochter einen Wert von rd. 49.500.000 € hätte und mit 30 % besteuert würde. Das ergäbe eine Schenkungsteuer von 14.850.000 €. Viel Geld also. Als er einwendete, Anteile an einer GmbH können doch steuerfrei geschenkt werden, antwortete ich: Ja, schon, aber nur dann, wenn die GmbH nicht zu viel schädliches Verwaltungsvermögen hat. Genau das ist hier der Fall.
Als wir uns nach meinem Nachdenken wieder trafen, konnte ich ihm eine Gestaltung vorschlagen, mit der sich die 14.850.000 € Schenkungsteuer vermeiden ließen. Sie bestehe darin, sagte ich ihm, dass er die GmbH-Anteile nicht seiner Tochter schenke, sondern an eine Gesellschaft gebe, an der seine Tochter beteiligt sei. Das konnte früher eine GmbH sein, heute gehe das mit ihr nicht mehr. Aber es gebe einen Ersatz für die GmbH, nämlich einen eingetragener Verein. Als er mich erstaunt ansah, ergänzte ich: Es sei schon richtig, dass man dem Verein üblicherweise in anderen Zusammenhängen begegne. Ihn für die Übertragung von Vermögen zu benutzen sei zwar noch ungebräuchlich, aber durchaus machbar. Das sei legal und das sei auch kein Gestaltungsmissbrauch. Denn der Verein werde auf Dauer zwischengeschaltet. Deshalb sei er keine Durchlaufstation für das auf ihn übertragene Vermögen. Es dürfe aus dem Verein an die Mitglieder weitergegeben werden, nur eben nicht sofort und im Ganzen. Entnahmen würde die Satzung des Vereins auch erlauben. Außerdem könne der Verein wie auch eine GmbH aufgelöst werden, wenn für ihn kein Bedarf mehr bestehe. Dann falle sein Vermögen an die Mitglieder in dem Verhältnis an, das sie festgelegt haben. Und Vermögensauskehrungen und Vermögensanfälle blieben beide unbesteuert.
Gesagt, getan. Der Mandant war Feuer und Flamme. Sein Steuerberater war nach einem kollegialen Fachgespräch auch einverstanden. Die Gestaltung wurde umgesetzt. Sie hat bis heute gehalten. Und alle freuen sich darüber, bis auf das Finanzamt, das geschluckt, aber nicht widersprochen hat.
Die Gestaltung ist seitdem in zwei gutachtlichen Stellungnahmen eingehend behandelt und dargestellt worden. Eine Stellungnahme stammt von mir, also einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht mit langjähriger Beratungs- und Gestaltungspraxis. Die andere stammt von einem erfahrenen Kollegen, der auch Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater ist.
Die Gestaltung ist einfach zu handhaben. So einfach wie eine GmbH, die dem Vater ja vertraut war. Das liegt daran, dass der Verein das Grundmodell ist und die GmbH eine Variante. So muss z.B. die Variante GmbH ein Mindestkapital haben, das Grundmodell Verein muss das nicht. Bei der wichtigen Frage, ob die Vermögensausstattung der Schenkungsteuer unterliegt, stimmen beide wiederum überein. Denn beide sagen: Nein. Bei der Besteuerung der Gewinne aus der Vermögensverwaltung trifft sie beide die Körperschaftsteuer. Aber die Gewerbesteuer trifft nur die Variante GmbH, weil ihr Vermögen immer zu einem Gewerbebetrieb gehört. Im Gegensatz dazu hat das Grundmodell Verein solange nicht betriebliches Vermögen, Privatvermögen also, als es sich auf die Verwaltung seines Vermögens beschränkt.
Die Gestaltung hat auch den Härtetest der Praxis bestanden. Denn sie ist schon von vielen Kollegen und Kolleginnen auch aus großen Kanzleien ohne fachliche Beanstandung gegengecheckt worden. Auch die nach ihrer Umsetzung beteiligten Finanzämter haben sie bisher akzeptiert, manchmal mit, manchmal ohne Nachfragen.
Wenn Sie sich sagen, das könnte doch auch was für mich sein, dann schreiben Sie mir und sagen mir, worum es Ihnen geht. Ihre Angaben behandle ich selbstverständlich vertraulich und sie unterliegen auch dann meiner beruflichen Verschwiegenheit, wenn wir nicht zusammenfinden sollten. Für meine überschlägige Erstprüfung entstehen Ihnen auch keine Kosten. Darüber und über alles andere sprechen wir, nachdem wir beide zu dem Ergebnis gekommen sind, dass die Gestaltung auch Ihnen helfen kann. Nur ein Vorbehalt wird bleiben: Zusagen oder garantieren, dass es mit Gewissheit klappt, das kann ich nicht. Denn darüber müssen am Ende die Gerichte entscheiden, Und wie wir alle wissen, ist man auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand.