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Erbschaftsteuer sparen mit der erbrechtlichen Auflage

Erbrechtliche Vorgaben

Sie können in Ihrem Testament einen - oder mehrere - Erben einsetzen, der Ihr Vermögen bei Ihrem Tod bekommen soll. Sie können ihn auch verpflichten, einen Teil des Erbes an einen oder mehrere weiterzugeben. Das machen Sie üblicherweise mit einem Vermächtnis. Sie können das stattdessen auch mit einer Auflage machen. Der Vermächtnisnehmer kann vom Erben verlangen, dass er das Vermächtnis erfüllt. Der Auflagenbegünstigte kann das nicht. Aber diesen formalen Nachteil können Sie beseitigen, indem Sie einen Testamentsvollstrecker ernennen, der sich um die Erfüllung der Auflage kümmert.

 

Erbschaftsteuerliche Wirkung

Die Auflage hat gegenüber dem Vermächtnis einen entscheidenden Vorteil: Das Vermächtnis muss bei Ihrem Tod versteuert werden, die Auflage muss das nicht. Sie löst erst dann Erbschaftsteuer aus, wenn sie erfüllt wird. Dessen ungeachtet kann der Erbe die Verpflichtung aus der Auflage vom Wert der Erbschaft abziehen, den er versteuern muss. Das bedeutet, dass der Wert der Auflage zunächst von niemand versteuert werden muss. Und da sich die Erfüllung der Auflage strecken lässt, haben es die Beteiligten in der Hand, wann sie die Auflage erfüllen. Das erlaubt steuerlich interessante Gestaltungen. Einige finden Sie hier.

 

Weitere Ausnutzung Freibeträge

Kinder haben für Vermögenszuwendungen des Vaters oder der Mutter einen Freibetrag von 400.000 €, den sie alle zehn Jahre nutzen können. Mit Hilfe der Auflage kann ein Kind daher Jahr für Jahr mit 40.000 € versorgt werden, ohne jemals Steuer zahlen zu müssen.

 

Der Erbenverein

Sie gründen mit sechs anderen einen Verein. Nach seiner Eintragung kann die Mitgliederzahl auf drei reduziert werden. Dann setzen Sie den Verein zum Erben ein und verpflichten ihn durch Auflagen, die Erbschaft in voller Höhe an Ihre Kinder auszukehren, die Mitglieder des Vereins sein können. Diese Auflagen reduzieren den Wert der Erbschaft auf null, so dass der Verein keine Erbschaftsteuer zahlen muss. Ihre Kinder versteuern nach Abzug ihrer Freibeträge nur, was der Verein ihnen gibt. Hinzu kommt, dass die Vermögensbildung im Erbenverein steuergünstiger ist als die Vermögensbildung Ihrer Kinder als Erben.

 

Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht 

Sie wohnen seit längerem nicht mehr in Deutschland. Deshalb sind Sie, wie man sagt, nur noch beschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Deshalb können Sie Ihr Vermögen, das sich noch in Deutschland befindet, Ihren Kindern erbschaftsteuerfrei zukommen lassen. Das machen Sie, indem Sie Ihre Kinder durch Auflagen bedenken. Wenn alle oder einige Ihrer Kinder bereit sind, für mindestens fünf Jahre ins Ausland wegzuziehen, dann sind auch sie nur noch beschränkt erbschaftsteuerpflichtig. Erst dann werden die Auflagen erfüllt. Das Vermögen, das die Kinder bekommen, darf dann kein sogenanntes Inlandsvermögen sein. Aber das lässt sich erreichen, indem Ihr Nachlass in der Wartezeit passend umstrukturiert wird. Und wenn ein Kind nicht wegziehen will, lassen sich Ersatzlösungen finden.

 

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