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Erbschaftsteuer sparen mit der erbrechtlichen Auflage

Erbrechtliche Vorgaben

Der Erblasser kann seine Erben verpflichten, die Erbschaft ganz oder zum Teil an einen oder mehrere weiterzugeben. Das macht man üblicherweise durch Vermächtnis. Man kann es aber auch mit einer Auflage machen. 

Erbrechtliche Wirkung 

Der Vermächtnisnehmer kann vom Erben verlangen, dass er das Vermächtnis erfüllt. Der Auflagenbegünstigte kann das nicht. Aber diesen Nachteil können Sie beseitigen, indem Sie einen Testamentsvollstrecker ernennen, der sich um die Erfüllung der Auflage kümmert.

Erbschaftsteuerliche Wirkung

Die Auflage hat gegenüber dem Vermächtnis einen entscheidenden Vorteil: Das Vermächtnis muss bei Ihrem Tod versteuert werden, die Auflage muss das nicht. Sie löst erst dann Erbschaftsteuer aus, wenn sie erfüllt wird. Dessen ungeachtet kann der Erbe die Verpflichtung aus der Auflage vom Wert der Erbschaft abziehen, den er versteuern muss. Das bedeutet, dass der Wert der Auflage zunächst von niemand versteuert werden muss. Und da sich die Erfüllung der Auflage strecken lässt, haben es die Beteiligten in der Hand, wann sie die Auflage erfüllen. Das erlaubt steuerlich interessante Gestaltungen. Einige finden Sie hier.

Weitere Ausnutzung Freibeträge

Kinder haben für Vermögenszuwendungen des Vaters oder der Mutter einen Freibetrag von 400.000 €, den sie alle zehn Jahre nutzen können. Mit Hilfe der Auflage kann ein Kind daher Jahr für Jahr mit 40.000 € versorgt werden, ohne jemals Steuer zahlen zu müssen.

Auflage aus dem Ausland  

Sie wohnen seit längerem nicht mehr in Deutschland. Einen Teil Ihres Vermögens haben Sie mitgenommen, ein Teil befindet sich noch hier. Erben Ihre Kinder, die hier leben, müssen sie nicht nur das Inlandsvermögen versteuern, sondern auch das Auslandsvermögen. Wohnen Ihre Kinder seit über fünf Jahren auch im Ausland oder ziehen sie nach dem Erbfall solange weg, können Sie Ihr Vermögen Ihren Kindern durch Auflagen zuwenden, ohne dass deutsche Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Dafür muss das Inlandsvermögen gegebenenfalls durch einen Testamentsvollstrecker umstrukturiert werden, so dass es zumindest wertmäßig nicht mehr vorhanden ist, und er erst dann die Auflagen erfüllt. 

 

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